DISCOVERY PARTNERS INTERNATIONAL INC
S-1/A, EX-10.64, 2000-06-23
COMMERCIAL PHYSICAL & BIOLOGICAL RESEARCH
Previous: DISCOVERY PARTNERS INTERNATIONAL INC, S-1/A, EX-10.63, 2000-06-23
Next: DISCOVERY PARTNERS INTERNATIONAL INC, S-1/A, EX-21.1, 2000-06-23



<PAGE>   1
                                                                   EXHIBIT 10.64


                                   Mietvertrag


                                    ZWISCHEN


Vormieter:                    Basier Kantonalbank

                                    Postfach

                                   4002 Basel


                                       und


Mieter:                    Discovery Technologies AG

                               Gewerbestrasse 14

                                 4123 Allschwil



betreffend:     Buro/Laborraume in der Liegenschaft - II. Etappe

                                Gewerbestrasse 14

                                 4123 Allschwil


<PAGE>   2
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 2 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


1.      PRAAMBEL

        Die Parteicn vereinbaren die Miete von Raumlichkelten an der
        Gewerbestrasse 14 in Allschwil. Mit dem Grundmietzins wird das
        Uberlassen dieser Raumlichkelten im (heutigen) "Rohzustand" abzogolten
        (Rohlmiete). Die Mielerin benetigt fur ihre Bedurinisse den Einbau von
        zusatzlichen lcchnischen Einrightungen (Energie, Luftung, ev,
        Laborinstallationen). Zum heutigen Zeitpunkt ist nodh offen, wie und
        wann die Raume ausgebaul werden (nur Labors, nur Buros oder gemischt
        Labors and Buros).

        Die Mieterin wird diese Ausbauinvestition des Vermieters durch einen
        zusatzlichen Mietzins abgelten (Ausbaurmioto). Hieruber wird zu
        gegebener Zeit in einem Nachtrag zu diesem Mietvertrag eine
        entsprechende Vereinbarung getroffen.

2.      MIETOBJEKT

2.1     Der Vermieter uberlasst dem Mieter in der vorne erwahnten Liegenschaft
        zur mietweisen Benutzung folgende Raume:

        -  Labor- and Buroraume im 4, Obergeschoss, ca. 754 m2 (inkl.
           WC-Anlagen, Liftvorplatz) zur Zeit im Rohzustand als Lager nutzbar.

2.2     Der Mieter ist berechtigt, im Haus Nr. 14 folgende dem gemeinsamen
        Gebrauch dienenden Gebaudeteile, Raume und Einrichtungen nach Massgabe
        der Hausordnung mitzubenutzen:

        -  Trappenhaus

        -  Personenlifte und Warenlift

2.3     Die Mietraume (ohne Unterteilung) gemass Ziff. 2.1 sind in dem
        beigelegten Grundrissplan dergestellt.
        Der Plan wird von beiden Parteien unterzeichnet und ist Bestandteil
        dieses Vertragos.

3.      MIETDAUER

3.11    Miotboginn

        Das Mietverhaltnis fur die rohen Raumlichkeiten beginnt am 01. Juli
        2000.

3.12    Mietdauer, Vertragsverlangerung

        Das Mietverhaltnis wird fur eine erste feste Vertragsdauer von 7 Jahren
        und 6 Monaten bis zum 31, Januar 2008 abgeschlossen.

        Nach Ablauf der ersten Vertragsdauer verlangert sich der Vertrag jeweils
        um eine weitere feste Vertragsdauer von 5 Jahren, wenn er nicht
        mindestens 12 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenem Brief gekundigt
        wird.

<PAGE>   3
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 3 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


3.13    Kundigung

        Auf Ablauf einer festen Vertragsdauer kann das Mietverhaltnis mit einer
        Kundigungstrist von 12 Monaten jeweils auf Ende Januar, erstmals auf
        Ende Januar 2008, gekundigt werden.

3.2     Mietende

3.21    Die Kundigung gill als rechtzeitig erfolgt, wenn aie spatestons am
        letzten lago vor Boginn der Kundigungsfrist beim Emptanger bzw, in
        dessen Machtbereich (Abholnohz im Briefkasten oder Poetlach)
        eingetroffen ist.

        Der Vermieter hat fur die Kundigung das amtliche Formular zu verwenden.

3.22    Auf das Ende der festen Vertragsperiode bzw, der obengenannten
        Verlangerungsperiode kann der Mietzins mit einer Anzeigefrist von 15
        Monaten den marktublichen Konditionen angepassi werden.

3.3     Ausserterminliche Beendigung des Mietvertrages

3.31    Wunscht der Mieter das Mietverhaltnis ohne Einhaltung der vereinbarten
        Fristen bzw. Termine zu beenden, so hat er dies dem Vermieter mit
        eingeschriebonem Brief mitzuteilen.

3.32    Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter einen zumulbaren zahlungsfahigen
        Ersalzmieter vorzuschlagen, der in das Vertragsverhaltnis eintritt.

3.33    Ohne gegentillige Vereinbarung trifft auch der Vermieter die notigen and
        lhm zumutbaren Vorkehrungen, die Mietraumlichkeiten baldmoglichst
        weitervarmieten zu konnen.

3.34    Der Mieter haftet fur den Mietzins und die Nebenkosten sowie fur seine
        obrigen Mieterptlicheten bis zur Weitervermietung der
        Mietraumilchkeiten, langsten bis zum nachsten vertraglichen
        Kundigungtermin und hat dafgur zusatzlich zu Ziff, 14.1 hiernach
        Sicherheilen zu leisten.

4.      MIETZINS

4.1     Der Mietzins wird wie tolgt vereinbart:

        Rohmiete (Rohbau) germass Ziffer 2.4 a) fur die rohen Raume (ohne
        mieterspezifischen Ausbau) gestaffcit:

        -  im 1. + 2. Mietjahr              Fr./m2/Jahr          75.00

        -  im 3. Mietjahr                   Fr./m2/Jahr          85.00

        -  im 4. Mietjahr                   Fr./m2/Jahr          100.00

<PAGE>   4
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 4 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


        -  ab 5. Mietjahr                   Fr./m(2)/Jahr          125.00

        Die Ausbaumioto fur den mieterspezifischen Ausbau wird wird nach
        vorliegen des Projektes in einem Nachtrag zu diesem Vertrag festgelegt.

4.2     Der jahrliche Mietzina betragt domzufolge boi Mietbeginn

<TABLE>
<S>                                         <C>           <C>                        <C>
        -  Rohmiete                         754 m(2) a      Fr./m(2)/Jahr 75.00       Fr.  56'550.00

        -  Total                                                                      Fr.  56'550.00

        zahlbar in viertetjahrlichen Raten von                                        Fr.  14'137.50
        zuzuglich: Nebenkosten vierteljahrlich (754 m(2) x 10.- Fr./m(2)/Jahr) Akonto Fr.   1'885.00
        Total vierteljahrlich zum voraus zahlbar                                      Fr.  16,022.50
</TABLE>

4.3     Der Mietzins ist im voraus, spatestens am ersten des Mietquartal (als
        Verfailtag) zahlbar.

5.      MIETZINSANPASSUNGEN

5.1     Dic Rohmiete fur Labors, basiert auf dem Landesindex der
        Konsumentenpreise, Sland August 1999 mit 105.1 Punkten. Wenn der
        Landesindex der Konsumentenpreise seit Mietbeginn bzw, seit der letzten
        Anpassung eine Veranderung erfahrl. so kann die Rohmiete ungeachtet der
        festen Veriragsdauer cinmal jahrlich per 1. April, erstmals im 5.
        Mietjahr, an die Veranderung dieses Indexes angepasst werden. Dabei darf
        jedoch die Rohmiete von Ziffer 4.1 nicht unterschmitten worden.

        Die Mietzinsanderung wird dem Mieter auf dem amtlichen Formular mil
        einer einmonatigen Anzeigefrist schriftlich mitgeteilt.

5.2     Erfolgen wahrend der festen Vertragsdauer wertvermehrende Aufwendungen
        resp. Investitionen, werden diese, den Usanzen entsprechend, der
        Basismiete gemass Ziff. 4 zugerechnet. Die Anzeigen der aufgrund von
        wertvermehrenden Aufwendungen vorgenommenen Mietzinsanpassungen erfolgen
        mit dem amtlichen Formular unler Einhaltung einer einmonatigen Frist.

6.      HEIZ- UND NEBENKOSTEN

6.1     Folgende Heiz- und Nebenkosten werden dem Mieter zusatzlich zum Mietzins
        belastel

        -  Hoizung und Warmwasser

        -  Botrieb und Unterhalt der Luftungsonloge

        -  Wasserverbrauch, Gebuhren und Abwasserreinigungslagen

        -  Betriebs- und Unterhaltskosten inkl. Serviceabonnement fur Personen-
           und Warenlift

        -  alig. Beleuchtung

        -  Hauswartdienst (Salar, Soziallelstungen, Hauswartmaterial)

        -  Kehrichtabfuhr/Kehrichtcontainer


<PAGE>   5
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 5 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


        -  allfailige Bewachungsauftrage oder Betrieb von Alarmanlagen

        -  3% der gesamten Nebenkosten als Verwaltungshonorar

6.2     Die Heiz- und Nebenkosten werden wie folgt verteilt (Leerstande gehen zu
        Lasten des Vermietors);

6.21    Kosten fur die Energieaufbereitung (insbesondere Heizungs- und
        Warmwasserkosten):

        -  Die Grund- und Warmwasserkosten werden nach der Grosse der
           Geschaftsraume (Quadratmeter) aufgeteilt.

        -  Die Heizkosten werden dsgegen nach den individuellen Messzahlern
           verlegt.

6.22    Neutrale Kosten (wie z.B. Hauswart, allg. Strom, Bewachungsauftrage,
        Alarmanlagen etc.) werden nach der Grosse der vermieteten Raumlichkeiten
        (Quadratmeter) aufgeteilt.

6.23    Verbrauchsabhangige Koslen (z.B. Wasserzins, Abwasser- und
        Kehrichtgebuhren, Liftbetriebskosten etc.) werden nach der Grosse der
        vermieteten Raumlichkeiten (Quadratmeter) verteilt.

6.3     Der Mieter leistet en die obengenannten Nebenkosten vierteljahrliche
        Akontozahlungen, wobol dor Vermieter jeweils per 30.6. eine
        Nebenkostenabrechnug erstellt und umgehend dem Mieter zustellt. Die
        Nebenkostenabrechnung gilt als anerkannt, wenn sie nicht innert 30 Tagen
        seit Zustellung (Poststempel) schriftlich beanstandet wird. Mit Ablauf
        der vorgenannlen 30-tagigen Beanstandungsfrist werden allfallige
        Nachforderungen bzw. Ruckzahlungen fallig.

        Wird das Mietverhaltnis wahrend der Rechnungsperiode beendet, hat der
        Mieter keinen Anspruch auf eino vorzeitigo Nebenkostenabrechnung.

6.4     Der gesamte Stromverbrauch fur das Mietobjekt geht zu Lasten des
        Mieters. Gebuhren und Abgaben, die ausschliesslich durch den
        Geschaftsbetrieb des Mieters verursacht werden, tragt der Mieter, auch
        wenn sie beim Vermieter erhoben werden.

7.      UEBERGABE DES MIOTOBJEKTES

7.1     Der Vermieter hat das Mielobjekt in sauberem, vertragsgemassen Zusland
        und nach Ortsublichker spatestens zu dem in Ziff. 3 genannten Datum
        unter Aushandigung der erforderlichen Schiussel zu ubergeben. Falit der
        vorgenannte Termin auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feierlag,
        findet die Ubergabe spatostons am nachfolgenden Worktag staff.

7.2     Der Mieter hat dem Vermieter innert 30 Tagen nach Mictantritt allfallige
        lcstgestellte Mangel mit eingeschriebenem Brief zu melden. UnterlGAsst
        er dies, wird angenommen, dass ihm das Mielobjekt in vertragsgemGAssem
        Zustand ubergeben worden ist.


<PAGE>   6
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 6 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


8.      BENUTZUNG DES MIETOBJEKTES / SORGFALTSPFLICHT

8.1     Die Mietflache steht dem Mieter zur Benutzung als Buro/Labor zur
        Verfugung, bis zum Ausbau steht die Mietflacho dem Mieler zur Benutzung
        als Lager zur Verugung.

8.2     Der Mieter verpflichtel sich, das Mietobjekt zu keinem anderen als dem
        vertraglich vorgeschenen Zweck zu gebrauchen. Jede Anderung des
        Gebrauchazweckes bedarf der vorgangigen schriftlichen Zustimmung des
        Vermieters.

8.3     Bel Einbringung von Maschinen und schweren Mobeln ist den statischen
        Gegebenheiten des Gebaudes Rechnung zu tragen. Der Mieter hat sich
        vorgehend uber die zulassige Bodenbelastung zu vergewissern.

8.4     Fur die Benutzung des I ifts sind die von den Herstellern
        vorgeschriebenen Bedienungsanleitungen zu beachten.

8.5     Dor Mieter darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters
        zusatzliche Sehlussel anfertigen lassen.

        Beim Verlust von Schlusseln hat der Mieter die Kosten fur deren Ersatz
        sowie fur die allrallige Ersetzung der Schliessanlagen zu tragen.

8.6     Bei der Benutzung der Mietsache verpflichtet sich der Mieter zur
        Sorgfalt und Rucksichtnahme, insbesondere auch gegenuber den Nachbarn.
        Die Hausordnung ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

8.7     Der Mieter ist ganz allgemein verpflichtet, alle zumulbaren Massnahmen
        zur Vermeidung oder Verminderung vom Larm. Erschutlerungen, Geruch und
        sonstigen Immissionen zu treffen. Der Mieter haftet dem Vermieter fur
        den Schaden (inkl. Anspruche von Dritten), der diesem aus den die
        ubliehe und bewilligte Benutzung uberschreitenden Immissionen erwachst.

8.8     Fur die Verlelzung seiner Sorgfaltspflichten ist der Mieler voll
        ersatzpflichtig. Verletzt der Mieter lrotz schriftlicher Mahnung des
        Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rucksichinahme weiter, so kann
        der Vermieter don vorliegenden Mietvertrag uberdies gemass Art. 257 t OR
        auflosen.

9.      UNTERHALT

9.1     Unterhaltspflichten des Vermieters / Verbesserungen

9.11    Die Unterhaltsarbeiten des Mietobjektes obliegen dem Vermieter.

        9.12 Der Vermieter ist unter Rucksichtnahme auf die Interessen des
        Mieters jederzeit berechtigt, im Mietobjekt und an dazugehorenden
        Einrichtungen Reparaturen und Renovationen unbehindert auszufuhren,
        sofern das Mietverhaltnis nicht gekundigt ist.

<PAGE>   7
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 7 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


        Grossere Umbauten und Neuinstallationen werden dem Mieter schriftlich
        und fruhzeitig angezeigt. Allfallige Anspruche des Mieters richten sich
        nach Art. 260 OR.

9.2     Unterhaltspflichten des Mieters

9.21    Die durch den gewohnlichen Gebrauch notwendig Ausbesserungs und
        Reparaturarbeiten, welche im Finzelfall Fr. 500,- nicht ubersteigen,
        gehen zu Lasten des Mieters. Dazu zahten insbesondere das Ersetzen von
        elektrischen Sicherungen sowie zerbrochene Scheiben, die Instandhaltung
        der elektrischen Schalter und Steckdosen, der Gas- und Wasserhahnen,
        Abiaute sowie der Turschlosser, etc.

9.22    Fur den Unterhalt aller von ihm getatigten baulichen Veranderungen und
        Vorrichtungen kommt der Mieter auf.

9.23    Mangel, fur deren Behebung der Mieter nicht aufzukommen hat, sind dem
        Vermieter sofort anzuzeigen. Bei Nichtanzeige haftet der Mieter fur den
        daraus entstandenen Schaden.

10.     BAULICHE VERANDORUNGEN

10.1    Anderungen und Erneuerungen an und In den Mietraumen, das Anbringen von
        Storen. Firmenschildern oder Reklamovorrichtungen, etc. sind nur mit
        vorgangiger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der
        Mieter ist zu einer fachgomassen Ausfuhrung verpflichtet. Die Anbringung
        von Vorrichtungen an der Fassade (Reklameschilder und Reklametafein,
        Storen, Schaukasten. Antennen, etc.), ist dem Mistebjekt und der
        Umgebung anzupassen.

10.2    Die Einrichtungen des Mieters bleiben dessen Eigentum. Die Plane und
        Entwurfe sowie die Kostenvoranschlage sind dem Vermieter zur
        schriftlichen Genehmigung vorzulegen.

10.3    Die Einholung allfalliger behordlicher Bewilligungen obliogt dom mieter.
        Der Mieter verpflichtet sich im weiteren, die ublichen Bauversicherungen
        abzuschliessen bzw. deren Kosten zu tragen und fur eine allfallige
        Mehrpramie der Gebaude- und Sachversicherung aufzukommen.

10.4    Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherstellung oder
        Finanzierungsnachweis der vom Mieter eingegangenen, voraussichtlichen
        baulichen Kosten zu verlangen, um insbesondere allfallige
        Bauhandwerkerpfandrechte rechtzeitig abwehren zu konnen.

        Wird der Vormieter fur Immissionen, die aufgrund baulicher Veranderungen
        oder Einrichtungen des Mieters enlslanden sind, von Drittpersonen in
        Anspruch genommen, ist der Mieter dem Vermieter fur den erlittenen
        Schaden ersatzpflichtig.

10.5    Der Mieter hat bei Mietbeendigung auf seine Kosten den ursprunglichen
        Zustand wiederherzustel len oder seine Einrichtungen gemass Ziffer 2.4c
        im gegenseitigen Einvernonmen dem Vermieter unentgelllich zu uberlassen.


<PAGE>   8
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 8 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


11.     UNTERMIETE / ABTRETUNG DES MIETVERTRAGES

        Toilwoise oder geinze Untermiete der Mietraumlichkeilen (oder die
        Abtrelung des Mietvertrages) bedurfen der schrifthehen Zustimmung des
        Vermieters.

12.     ZUTRITTSRECHT DES VERMIETERS

12.1    Der Vermieter oder dessen Vertreter ist berechtigt, das Mietobjekt zur
        Wahrung seiner Rechtc (Weitervermietung, Verkauf, Reparaturen,
        Erneuerungen, etc.) zu den ublichen Geschaftszeiten, nach 48-stundiger
        vorheriger Anmeldung, zu belreten.

12.2    Bei Abwesenheit des Mieters sind die Schlussel zur Vorfugung zu halten.

13.     VERSICHERUNGEN

13.1    Der Vermieter schliesst die obligatorische Brandversicherung, eine
        Hauseigentumerhaftpflichtversichorung sowie eine
        Gebaudewasserschadenversicherung ab.

13.2    Der Mieter tragt die Gefahr der Beschadigung oder des Verlustes seinor
        Einrichtungen, seines Mobiliars oder seiner Waren, wie insbesondero
        durch Feuer, Explosion, Wasser, Einbruch oder Diebstaht. Er verpflichtet
        sich eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.

13.3    Der Vermieter ubernimmt keine Haftung fur allfallige Schaufenster,
        Schaukasten, Scheiben. Glaswandverkleidungen. Firmenschilder,
        Leuchtschriften, etc. Es ist Sache des Mieters, sich gegen solche
        Schaden ausreichend zu versichern und uberdies eine
        Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliesson.

14.     SICHERHEITSLEISTUNG

14.1    Der Mieter erbringt innert 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages
        fur die gesamte Mictdauer + 6 Monate eine Sicherheitsleistung in der
        Hohe von Fr. 30'000.00 in Form elner Bankgarantio oder, Mietzinsdepot.
        Nach Vorliegen des Ausbauprojekies wird die Sicherheitsleistung auf
        cinen halben Jahresmietzins der Ausbaumiete erhoht. Sollte der Vermieter
        gegen den Mieter Anspruche sus dem Mietverhaltnis geltend machen, hat
        die Bankgarantie bis zur Erledigung des Rechtsstreits gultig zu sein.
        Der Vermieter hat diesfals die Bank zu informieren.

14.2    Der Vermieter lst borechtigt, vom Mieter eine proportionale Anpassung
        der Sicherheitsleistung zu allfalligen Mietzinserhuhungen zu verlangen.

<PAGE>   9
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                  Seite 9 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


15.     RUCKGABE DES MIETOBJEKTS

15.1    Der Mieter hat die Mietraume spatesiens am letzten Tage der Mietdauer,
        12.00 Uhr, mit allen Schlussein zu obergeben. Zusatzlich angefertigte
        Schlussel sind dem Vermieter entschadigungsios zu uberlassen. Fallt der
        Ruckgabetermin auf einen Samslag. Sonntag oder allgemeinen Foiertag, hat
        die Ruckgabe am nachsten Worktag (12.00 Uhr) zu erfolgen.

15.2    Bei Ruckgabe des Mietobjektes hat der Mieter die miotorseitigen
        Endausbaulen enlschadigungslos wieder zu entternen. Die vom Vermieter
        erstellton Zusalzausbauten (Ziff. 2.4b) bloiben im Mietobjeki. Falls
        mieterseitige Einbauten mit zustimmung des Vermietors im Mietobjeki
        verbleiben konnen, hat dei Vermieter hierfur keine Entschadigung zu
        bezahlen.

15.3    Die vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten
        sind rechtzeitig zu beginnen, sodass sie auf Schluss des
        Mietverhallnisses beendigt sind.

        Kann das Mielobjekt aus Grunden, die der mieter zu vertrelen hat, nicht
        rechtzeitig dem Nachfoloer ubergeben werdon, haftet der Mieter dem
        Vermieter fur den daraus entstandenen Schaden.

15.4    Bel der Ruckgabe erstelli der Vermieter, vorzugswise in Anwesenheit des
        Mieters, ein Ruckgabeprotokoll, in weichem der Zustand der Mietsache
        sowie insbesondere Mangel und Schaden, fur welche der Mieter aufkommen
        soll, festgehalten werden. Das Protokoll ist durch den Mieter zu
        unterzeichnen oder ihm unverzuglich per eingeschriebenen Brief
        zuzustellen. Ist es dem Mieter nicht muglich, das Protokoll zu
        unterzeichnen, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters such oin
        Protokoll durch einen amtlichen Experten erstellen lassen. Dieses ist
        wieder dom Mieter per oingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen.
        Erhebt der Mieter innert 30 Tagen seit Zusiellung des Protokolls keine
        Einsprache, so gilt es als von ihm anerkannt.

        Versteckte Mangel kann der Vermieter nachtraglich geltend machen. Er hat
        diese jedoch sotort nach deren Feststellung dem Mieter mit
        eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

16.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1    VERTRAGSANDERUNGEN

        Jegliche Vertragsanderung bedarf der schriftlichen Form.

16.2    ZUSTELLDOMIZIL

        Die nachfolgenden Adressen gelten bis zum widerruf durch
        eingeschriebenen Brief an die andere Partei als rechtsgultiges
        Zustelldrnizil der Vertragspartelen im Sinne dieses Vertrages:

<PAGE>   10
Mietvertrag BKB/Discovery Technologies AG, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil
                                                                 Seite 10 von 10
--------------------------------------------------------------------------------


        Zustelldomizil des Mieters:         Gewerbestrasse 15, 4123 Allschwil

        Zustelldomizil des Vermieters:      Postfach, 4002 Basel

16.3    Gerichtsstand

        Fur alle Streiligkeiten aus diesem Mietvertrag gilt als Gerichtsstand
        der Ort der gemieteien Sache.

16.4    Grundbucheintragung

        Der Mieter hat das Recht. diesen Mietvertrag wahrend der Vertragsdauer
        auf eigene Kosten im Grundbruch eintragen zu lassen.

16.5    Stockwerkeigentum

        Fur den Fell, dass die Liegenschaft in Stockwerteigentum aufgeteilt
        wird. Ist der Vermieter bereit dem Mieter fur die Dauer des
        Mietverhaltnisses ein Vorkaufsrecht zu gewahrleisten.


Vorstehender mietvertrag wird in 3 Exemplaren ausgeferligt und unterzeichnet.



Basel, den 31, Januar 2000




Der Vermieter:                               Der Mieter:
Basler Kantonalbank                          Discovery Technologies AG


/s/ illegible                                /s/ illegible
-----------------------------------          -----------------------------------


                                             /s/ illegible
                                             -----------------------------------

17      Beilage:

           -   Grundrissplan mit eingetragenen Mietraume



© 2022 IncJournal is not affiliated with or endorsed by the U.S. Securities and Exchange Commission